
Die SAS als ideale Gesellschaftsform?
Die SAS (Société par Actions Simplifiée) – Einführung
Die Société par Actions Simplifiée (SAS) ist eine in Frankreich sehr beliebte Gesellschaftsform, die auch ausländischen Unternehmern, eine große Flexibilität bei der Verwaltung und Geschäftsführung bietet. Für deutsche Unternehmen, die sich mit einer Tochtergesellschaft im Rahmen einer Unternehmensgründung in Frankreich niederlassen möchten, kann die SAS eine ideale Lösung darstellen. Diese Rechtsstruktur ermöglicht es Investoren, von einer individuell anpassbaren Organisation zu profitieren, die besonders vorteilhaft für die Entwicklung grenzüberschreitender Aktivitäten ist.
Trotz ihrer rechtlichen Flexibilität muss die SAS gesetzeskonform sein, was manchmal etwas tückisch ist. Daher ist es unerlässlich, den Rat von erfahrenen Rechtsanwälten im Gesellschaftsrecht einzuholen.
In diesem Artikel befassen wir uns ausführlich mit den Besonderheiten der SAS, ihren Vorteilen sowie den rechtlichen und steuerlichen Aspekten, die für deutsche Unternehmen zu beachten sind.
Sie können unsere deutsch-französische Anwaltskanzlei anlässlich einer Firmengründung in Frankreich gerne ansprechen.
Im Überblick: Die wesentlichen Kriterien einer SAS
- Spielraum bei der Satzung: Die SAS bietet große Freiheit bei der Ausgestaltung der Satzung, sodass die Unternehmensführung, die Verteilung der Befugnisse unter den Gesellschaftsorganen und die Regeln für die Entscheidungsfindung an die Bedürfnisse der Gesellschafter angepasst werden können;Beschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen, was einen erheblichen Vermögensschutz bietet;
- Beschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen, was einen erheblichen Vermögensschutz bietet;
- Vorteilhaftes Steuersystem: In der Regel unterliegt die SAS der Körperschaftsteuer (impôts sur les sociétés – IS), kann sich aber in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen für die Einkommensteuer (IR) entscheiden. Für ausländische Gesellschafter aus der EU, die Kapitalgesellschaften sind, ist die Besteuerung teilweise interessant;
- Sozialer Status der Geschäftsführer: Geschäftsführer, die dem allgemeinen Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer angeschlossen sind, genießen einen besseren Sozialversicherungsschutz, obwohl die Beiträge höher sind als die der Selbstständigen (travailleurs non-salariés – TNS).
Die SAS hat jedoch auch Nachteile, wie z. B. höhere Gründungskosten wegen der Notwendigkeit, eine gut verfasste Satzung ohne Lücken oder Unklarheiten zu haben.
Was ist eine SAS?
Die Société par Actions Simplifiée (SAS) ist eine Gesellschaftsform, die sich durch eine sogenannte Intuitu personae auszeichnet. Das bedeutet, dass die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern auf der Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, ihrem gegenseitigen Vertrauen und ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder den strategischen Entscheidungen der Gesellschaft beruhen. Im Unterschied ist für die Aktiengesellschaft die Identität deren Aktionäre nicht so ausschlaggebend und bildet kein so geschlossener Kreis. So kann sie ihre Aktien grundsätzlich nicht im Public Offering anbieten oder börsennotiert werden.
Es gibt zwei Hauptformen der SAS:
Geschichte und Entwicklung der SAS in Frankreich
Die SAS ist im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsformen in Frankreich eine der jüngeren Gesellschaftsformen. Diese Gesellschaftsform wurde durch ein Gesetz vom 3. Januar 1994 (Nr. 94-1) mit dem Ziel eingeführt, flexiblere Strukturen zu schaffen.
Mit dem Gesetz vom 12. Juli 1999 (Nr. 99-587) wurde der Kreis der potenziellen Gründer der SAS erheblich erweitert: Die SAS ist nun allen natürlichen oder juristischen Personen zugänglich, während sie ursprünglich nur von sehr großen Unternehmen gegründet werden konnte.
Mit dem Gesetz Nr. 2003-721 vom 1. August 2003 für Wirtschaftsinitiative wurde das Mindeststammkapital von 37.000 Euro abgeschafft, das zuvor für die Gründung einer SAS erforderlich war.
Seit 2008 haben mehrere Reformen (insbesondere das Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft) die Pflichten der SAS weiter vereinfacht. Die Befreiung von den strengen Governance-Regeln der SA und die Möglichkeit für einen einzigen Gesellschafter, eine SASU (Ein-Personen-SAS) zu gründen, haben die Rechtsform vor allem bei Einzelunternehmern sehr beliebt gemacht.
Die Bedeutung der SAS im französischen Gesellschaftsrecht
Die SAS gilt als die flexibelste Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung, die es derzeit im französischen Recht gibt. Ausschlaggebend dafür ist die Flexibilität in der Gestaltung der Satzung der SAS.
Zahlreiche Unternehmen und Einzelpersonen greifen auf diese Rechtsform zurück, wie z.B.:
- Start-ups;
- KMUs;
- große Unternehmen;
- französische oder ausländische Konzerne mit 100%-iger Tochtergesellschaft;
- mehrere Gesellschafter zusammen, die durch einen Gesellschaftervertrag verbunden sind, insbesondere im Rahmen von Joint Ventures;
- natürliche Personen, die als Freelancer eine Tätigkeit in einer Gesellschaft ausüben will;
- Familien, die eine Familienholding benötigen;
- Investoren, die eine Portfoliogesellschaft brauchen.
Die SAS ist die am häufigsten gegründete Gesellschaftsform in Frankreich: 25 % der Unternehmen haben diese Gesellschaftsform gewählt und im Jahr 2023 waren 65 % der neu gegründeten Gesellschaft eine SAS. Damit überrollt die SAS ihre Rivalen.
Vor- und Nachteile der SAS für französische Unternehmen
Vorteile der SAS
Flexibilität in der Satzung
Die Satzungsgestaltung ist bei der SAS sehr frei und ist nur durch folgende Regeln beschränkt:
- es muss einen Präsidenten (Président) geben;
- die Satzung muss gewisse gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-Angaben enthalten;
- die wichtigsten Grundsätze des Gesellschaftsrechts sowie bestimmte gesetzliche Vorschriften aus dem spezifischen Recht zu Aktiengesellschaften sind zu beachten.
Davon abgesehen können die Gesellschafter die Organe der SAS und deren Befugnisse frei wählen:
- Führungsorgane: nur Präsident, Präsident und Generaldirektoren (Directeurs Généraux), Aufsichtsrat, Vorstand bzw. Leitungskomittee usw.
- Vertretungsorgane der Gesellschafter: Mit Ausnahme bestimmter für Gesellschafter obligatorische Befugnisse, können die Vertreter viele oder sehr wenige Befugnisse haben, und die Regeln für die Beschlussfassung sind sehr frei.
Geringeres Grundkapital bei der Gründung
Lange Zeit setzte die SAS voraus, dass die Gesellschafter ein Grundkapital von 37 000 € einzahlen. Heute wurde durch das LME-Gesetz vom Jahr 2008 das Mindestgrundkapital vollständig abgeschafft. Die Höhe des Grundkapital kann in der Satzung frei festgelegt werden. So kann das Grundkapital der SAS bis auf nur einen Euro festgelegt werden.
Vereinfachung der Organisation der SAS
Die Flexibilität in der Satzungsgestaltung hilft, die Organisation wesentlich zu vereinfachen., insbesondere im Vergleich zur herkömmlichen Aktiengesellschaft SA. Es ist möglich, nur einen Präsidenten zu haben und ihm einen Großteil der Befugnisse zu übertragen, wodurch die oftmals formelleren Entscheidungen durch Gesellschafterbeschluss eingeschränkt werden. Man muss jedoch vorsichtig sein und darf einem Gesellschafter keine Rechte vorenthalten, die im Schutz seiner Interessen sind.
Beschränkte Haftung der Gesellschafter
Bei einer SAS ist die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe ihrer Einlagen beschränkt. Das bedeutet, dass die Gesellschafter bei finanziellen Schwierigkeiten oder Schulden der Gesellschaft nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften, außer bei Managementfehlern oder auf der Grundlage von gewähren Sicherheiten, wie eine Bürgschaft. Dieser Rechtsschutz stellt einen großen Vorteil für Unternehmer dar und ermöglicht es ihnen, ein Projekt in Angriff zu nehmen, ohne direkt ihr eigenes Vermögen zu riskieren.
Mehr Spielraum für zukünftige Anteilsübertragungen zwischen Gesellschaftern
Die SAS bietet eine ausgesprochen flexible Handhabung in Bezug auf die Planung und Ausführung von Übertragung von Aktien unter den Gesellschaftern. Die freie Satzungsgestaltung ermöglicht die Aufnahme maßgeschneiderter Klauseln wie Vorkaufs-, Genehmigungs- oder Buy-out-Klauseln mit Festlegung eines Aktienverkaufspreises nach jeder frei gewählten Bewertungsmethode und erleichtert so die rechtliche Abwicklung bei Ausscheiden oder Eintreten neuer Gesellschafter. Diese Bestimmungen sorgen nicht nur für einen reibungslosen Ablauf bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sondern stärken auch den Zusammenhalt und die Rechtssicherheit innerhalb der Gesellschaft, indem die Regeln an die Strategie und die Bedürfnisse der Beteiligten angepasst werden.
Steuerliche Vorteile
Die SAS bietet mehrere attraktive Steuervorteile, allerdings nicht immer an diese Gesellschaftsform gebunden:
- Flexible Besteuerung: Grundsätzlich unterliegt die SAS als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (auf frz. IS – l’impôt sur les sociétés oder IS), hat aber die Wahl, sich für die Einkommensteuer (auf frz. IR – impôt sur le revenu) zu entscheiden: SAS können sich unter bestimmten Bedingungen (insbesondere bei Gründung) zeitweise für die Einkommensteuer entscheiden. (Mehr zu diesem Thema weiter unten)
- Steuerbefreiungen und Anreize: Ausländische Investoren profitieren von den von Frankreich unterzeichneten internationalen Steuerabkommen, die etwaige Doppelbesteuerung vermeiden sollen. Darüber hinaus steigern finanzielle Werkzeuge die Attraktivität der SAS für Investoren wie zum Beispiel:
- die Gutschrift für Forschung und Entwicklung (crédit d’impôt recherche – in Abkürzung CIR), ein staatlich finanzierter Unternehmerkredit, mit besonders vorteilhaften Bedingungen,
- die Steuergutschrift für die Niederlassung in prioritären Gebieten, insbesondere in innovativen Branchen.
- Attraktive Dividendenbesteuerung: Für Dividenden, die an Gesellschafter, die in Frankreich ansässige natürliche Personen sind, ausgeschüttet werden, gilt eine einheitliche Pauschalsteuer (auf frz. prélèvement forfaitaire unique – PFU) von 30 % einschließlich Sozialabgaben, wodurch die Besteuerung im Vergleich zu anderen Strukturen, die nicht der Körperschaftssteuer unterliegen, vereinfacht und häufig auch milder ist. Dividenden, die an Gesellschafter gezahlt werden, die mindestens 95 % der Anteile halten und bei denen es sich um Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Land handelt, unterliegen nicht der Steuer auf ausgeschüttete Dividenden;
- Steuerneutralität in Frankreich bei der Veräußerung von Aktien bzw. Wertpapieren: Für ausländische Investoren sind die bei der Veräußerung von Wertpapieren erzielten Gewinne gemäß den geltenden internationalen Doppelbesteuerungsabkommen in Frankreich (Beispiel: deutsch-französisches Doppelbeusterungsabkommen) häufig steuerfrei (aber im Land dieser Investoren steuerpflichtig);
- Die anfallende Übertragungsgebühr (sog. Registersteuer) bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen ist für Aktien einer SAS viel niedriger als für die Geschäftsanteile einer SARL: – Aktien der SAS unterliegen einem Pauschalsatz von 0,1 % des Übertragungspreises, während Gesellschaftsanteile der SARL einem Satz von 3 % unterliegen. Dieser reduzierte Satz gilt auf dem Preis, sei er gering oder sehr hoch, wodurch die Veräußerung von Aktien einer SAS steuerlich interessant wird, insbesondere bei Unternehmen mit hohem Marktwert.
Diese steuerlichen Vorteile in Verbindung mit der rechtlichen Flexibilität der SAS machen sie zu einer strategisch interessanten Wahl für französische und ausländische Investoren, die ihre Steuern optimieren und gleichzeitig die Risiken minimieren wollen.
Positives und modernes Image
Die SAS hat aufgrund ihrer Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in Frankreich und auf internationaler Ebene ein sehr positives Image in der Geschäftswelt. Diese Rechtsform wird als modern und effizient wahrgenommen und ist ideal, um den Bedürfnissen von innovativen Unternehmen, Start-ups und Investoren gerecht zu werden. Vor allem in der Tech-Branche ist sie der Vorreiter, solange kein Börsengang geplant ist.
Nachteile der SAS
Gründungskosten
Im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen kann die SAS manchmal höhere Gründungskosten aufweisen.
Die meisten Kosten fallen dabei für die Erstellung der Satzung an: Eine freie Ausgestaltung der Satzung hat zwar seine Vorteile, heißt aber im Rückkehrschluss, dass die Satzung gut strukturiert, präzise und detailliert verfasst sein muss, um die Organisation der Gesellschaft und ihre passgenaue Funktionsweise zu gewährleisten.
Da das Gesetz in den meisten Fällen keine Regeln vorschreibt, gibt es nämlich keine Notlösung, wenn der Verfasser in der Satzung einen Punkt zur Befugnis bzw. Vorgehensweise vergessen hat. Es wird daher dringend empfohlen, qualifizierte Anwälte mit der Ausarbeitung zu beauftragen. Diese zusätzlichen Kosten können bei Gesellschaftsformen wie die SARL, für die eine Satzung, die sich nach einem allgemeinen Standard richtet, ausreicht, da die Klauseln größtenteils gesetzlich vorgeschrieben sind. In einer SARL werden allerdings die Belange der einzelnen Gesellschafter nicht so gut berücksichtigt.
Dieser Unterschied wird noch deutlicher, wenn es sich z. B. um ein Einzelunternehmen handelt, in dem es keine Satzung geben muss und der bürokratische Aufwand viel unkomplizierter ist.
Schließlich fallen bei einer SAS im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen leicht höhere Kosten für die soziale Absicherung der Geschäftsführer an: Der Geschäftsführer und zugleich Mehrheits-Gesellschafter einer SARL unterliegt beispielsweise dem Sozialversicherungsträger für Selbstständige, während ein gesetzlicher Vertreter einer SAS dem allgemeinen Sozialversicherungsträger für Arbeitnehmer angehören muss.
Komplexe Verwaltungsstruktur
Aufgrund der freien Erstellung beim Satzungsinhalt kann sich das Verfassen der Satzung als komplex erweisen, insbesondere bei der Einrichtung der Gesellschaftsorgane und der Verteilung deren Befugnisse. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen wie der SARL ist die Aufstellung der Unternehmensführung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Diese Komponente gibt einer SAS mehr Flexibilität, kann aber zu Unklarheiten bei der Auslegung einer schlecht formulierten Satzung darstellen.
Dieser Nachteil zeigt sich besonders im Zusammenhang mit der Unternehmensführung: Das Nebeneinander mehrerer Geschäftsführer oder Entscheidungsorgane kann zu Konfliktsituationen führen, wenn die Befugnisse jedes Einzelnen in der Satzung nicht klar definiert sind. Dies kann sich direkt auf den Entscheidungsprozess auswirken. Nicht selten kommt es zu festgefahrenen Situationen, weil die Befugnisse der verschiedenen Organe nicht richtig verteilt oder schlichtweg vergessen wurden.
Buchführungspflicht und obligatorische Erstellung des Jahresabschlusses
Wie andere Handelsgesellschaften unterliegt auch die SAS gemäß den Bestimmungen des Code de commerce (frz. Handelsgesetzbuch) strengen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Diese Pflichten äußern sich vor allem in der Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und der Erstellung eines Jahresabschlusses.
Zweck dieser Bilanzierungsvorgaben sind transparente Finanzen der SAS und deren Geschäftsabläufe nachverfolgen zu können. Der Jahresabschluss ermöglicht es den Gesellschaftern der SAS und interessierten Dritten (insbesondere Gläubigern und Investoren), die Finanzlage der Gesellschaft und ihre Fähigkeit, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu beurteilen.
Der Jahresabschluss besteht aus drei grundlegenden Dokumenten:
- Die Bilanz, die die Vermögenslage der Gesellschaft am Ende des Geschäftsjahres darstellt (Aktiva und Passiva).
- Die Gewinn- und Verlustrechnung, die die wirtschaftliche Lage der SAS widerspiegelt, indem sie ihre Erträge und Aufwendungen auflistet, um das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) zu ermitteln.
- Die Anlagen, die zusätzliche Informationen zum besseren Verständnis des Jahresabschlusses der Gesellschaft enthalten, insbesondere zu den angewandten Rechnungslegungsmethoden.
Die Nichtvorlage des Jahresabschlusses oder die Abgabe eines unwahren Jahresabschlusses ziehen die strafrechtliche Haftung des Präsidenten und der anderen gesetzlichen Vertreter mit sich.
Prüfungspflicht der SAS
Der Abschlussprüfer kann bei der Gründung der SAS schon in der Satzung bestellt werden. Er kann aber auch im Laufe des Lebens der SAS durch gemeinsamen Beschluss der Gesellschafter unter den in der Satzung festgelegten Bedingungen bestellt werden.
Erst oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die per Anwendungs-Verordnungen festgelegt werden, sind die Jahresabschlüsse der Handelsgesellschaften prüfungspflichtig.
Mit Anwendungs-Verordnungen vom 28. Februar 2024 wurden die Schwellenwerte angehoben. Zur Bestellung eines Abschlussprüfers ist eine SAS verpflichtet, wenn sie zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschreitet:
- 5.000.000€ Bilanzsumme,
- 10.000.000€ Umsatzerlöse vor Steuern,
- 50 Beschäftigte.
Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen, die direkt oder indirekt von einem Unternehmen kontrolliert werden, das die oben genannten Schwellenwerte überschreitet, ebenfalls prüfungspflichtig sind, wenn sie selbst zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschreiten:
- 2.500.000€ Bilanzsumme,
- 5.000.000€ Umsatzerlöse vor Steuern,
- 25 Beschäftigte.
Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt für das Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Schwellenwerte überschritten wurden.
Die Gesellschaft ist nicht mehr prüfungspflichtig, wenn sie in den zwei Geschäftsjahren vor Ablauf der Amtszeit des Abschlussprüfers die Schwellenwerte für zwei der drei Kriterien nicht überschritten hat.
Bei der Gründung einer SAS muss der Abschluss des ersten Geschäftsjahres abgewartet werden, um festzustellen, ob zwei der drei oben genannten Schwellenwerte erreicht wurden oder nicht.
Neben diesen Schwellenwerten kann die Bestellung eines Abschlussprüfers auch gerichtlich beantragt werden, und zwar von Gesellschaftern, die mindestens ein Zehntel der Aktienanteile halten.
Auch Gesellschaften, bei denen ein oder mehrere Gesellschafter, die mindestens ein Drittel der Aktien halten, einen begründeten Antrag bei der Gesellschaft stellen, müssen einen Wirtschaftsprüfer bestellen.
Die SAS im Vergleich zu anderen Rechtsformen in Frankreich
SAS vs. SARL („société à responsabilité limitée“)
Die Gemeinsamkeiten der SARL und der SAS sind:
- die beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter;
- das Mindest-Stammkapital in Höhe von 1 Euro.
Die Unterschiede sind die folgenden:
- Governance: Die Struktur und Funktionsweise der SARL ist größtenteils gesetzlich vorgeschrieben, während die Satzungsabfassung bei der SAS nahezu vollständig frei ist;
- Die SARL wird von einem Geschäftsführer geleitet, der zwingend eine natürliche Person sein muss, während der Präsident einer SAS eine juristische Person sein kann;
- Die Befugnisse des Geschäftsführers sind gesetzlich festgelegt. Dagegen ist der Präsident einer SAS ist gesetzlich nur verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Alle anderen Befugnisse des Präsidentenwerden frei in der Satzung festgelegt;
- Obwohl beide Gesellschaftsformen sehr personenbezogen sind, ist die Abtretung von Gesellschaftsanteilen in der SARL viel strenger reguliert, mit obligatorischer Zustimmung der Gesellschafter, wenn der Erwerber kein Gesellschafter oder Familienmitglied des Abtretenden ist. In der SAS ist es auch möglich, eine Zulassungsklausel vorzusehe. Dies liegt jedoch im Ermessen der Gesellschafter.
Folgende Kriterien begründen eher die Wahl einer SARL als eine SAS:
- Geringere Sozialkosten für die Geschäftsführung: Der Geschäftsführer und zugleich Mehrheitsgesellschafter einer SARL zahlt die leicht geringere Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige als die Beiträge des Präsidenten der SAS. Dies ist bei Projekten mit anfänglich geringen Gewinnmargen von Vorteil.
- Klar abgesteckte Regeln: Die SARL eignet sich für Unternehmer, die einen klar abgesteckten Rechtsrahmen mit weniger flexiblen, aber sichereren Regelungen bevorzugen.
SAS vs. SA
Diese Gesellschaftsform eignet sich eher für Unternehmen, die an die Öffentlichkeit gehen wollen. Im Gegensatz zur SAS ist die AG stärker gesetzlich geregelt.
Wie die SAS hat eine nicht börsennotierte AG (deren Wertpapiere nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden) kein Mindestkapital, eine börsennotierte AG hingegen muss ein Stammkapital von mindestens 37.000 € einhalten.
Die Gesellschafter müssen mindestens zwei bzw. bei einer börsennotierten AG sieben Personen sein, sodass es im Gegensatz zu einer SAS nicht möglich ist, eine Einpersonen-AG zu gründen.
Die Unternehmensführung der AG hängt von der gewählten Struktur ab: Sie kann „monistisch“ sein, d. h. es gibt einen Verwaltungsrat und einen Vorsitzenden, oder „dualistisch“, d. h. die AG besteht aus einem Vorstand und einem Aufsichtsrat.
Diese Art von Struktur findet sich nicht unbedingt in einer SAS wieder, die sich durchaus dafür entscheiden kann, nur aus einem Präsidenten zu bestehen oder im Gegenteil mehrere Leitungs- und Aufsichtsorgane zu haben.
Was die Haftung der Gesellschafter betrifft: Sie ist in beiden Gesellschaftsformen auf die Einlagen beschränkt.
Schließlich ist zu beachten, dass die Bestellung eines Abschlussprüfers in der AG obligatorisch ist, unabhängig von der Größe der Gesellschaft.
In den folgenden Fällen empfiehlt es sich eher eine Aktiengesellschaft (société anonyme = SA) als eine vereinfachte Aktiengesellschaft SAS zu wählen:
- Bedarf an erheblicher Kapitalbeschaffung: Die SA eignet sich besser für Unternehmen, die planen, erhebliche finanzielle Mittel freizusetzen, insbesondere durch einen Börsengang (IPO), was bei einer SAS nicht zulässig ist;
- Corporate Governance: Wenn das Unternehmen eine straffe Organisationsaufstellung mit einem Verwaltungsrat (auf frz. conseil d’administration – CA) oder einem Aufsichtsrat (auf frz. conseil de surveillance) und einem Vorstand (auf frz. directoire) anstrebt, ist die SA die beste Wahl, da diese Organe obligatorisch sind. Diese Gesellschaftsform eignet sich, wenn eine straffere Führungsstruktur nötig ist, für einen im Voraus bekannten genau geregelten Rechtsrahmen;
- Vertrauen und Glaubwürdigkeit am Markt: Die SA genießt ein prestigeträchtiges Image, ähnlich wie die Aktiengesellschaft in Deutschland;
- Regulierung bestimmter Tätigkeitsbereiche: Bestimmte Tätigkeiten(im Bereich Banken, Versicherungen usw.) erfordern aufgrund ihres Regulierungsrahmens zwingend die Rechtsform der SA.
SASU als besondere Rechtsform
Im Gegensatz zur SAS, für die mindestens zwei Gesellschafter erforderlich sind, ist die SASU eine SAS mit nur einem Gesellschafter. Es handelt sich also prinzipiell um die gleiche Gesellschaftsform.
Die SASU ist ideal für diejenigen, die alleine starten und gleichzeitig die Vorteile einer Gesellschaft nutzen möchten, wie z. B. die auf die Höhe der Einlagen beschränkte Haftung. Die SASU ermöglicht einen einfachen Übergang zu einer SAS, wenn der Unternehmer oder die Muttergesellschaft später beschließt, neue Gesellschafter aufzunehmen.
Bestimmte Regeln zu den Abläufen sind logischerweise darauf zugschnitten, dass es nur einen Alleingesellschafter gibt:
- Der Alleingesellschafter trifft alle Entscheidungen allein, mit Ausnahme der Entscheidungen, die den gesetzlichen Vertretern obliegen, wodurch die Notwendigkeit von Astimmungen oder Gesellschafterversammlungen, die in einer SAS mit mehreren Gesellschaftern Pflicht sind, nicht notwendig sind;
- Die Satzung der SASU ist einfacher zu verfassen, da sie nicht die Interessen mehrerer Gesellschafter miteinander in Einklang bringen muss, im Gegensatz zur SAS, bei der die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern geregelt werden müssen;
- In einer SASU werden alle Dividende an den Alleingesellschafter ausgeschüttet. In einer SAS müssen die Dividenden unter mehreren Gesellschaftern in der Regel entsprechend ihrer Aktienanzahl aufgeteilt werden.
Welche Rechtsform eignet sich für welche Art von Unternehmen?
- SAS: Muttergesellschaften, die 100 % des Grundkapitals halten, sich stufenweise entwickelnde KMUs bzw. mehreren Konzernen mit unterschiedlichen Interessen oder aus unterschiedlichen Branchen, Start-ups, innovative Unternehmen;
- SARL/EURL: kleine Unternehmen, 100%ige Muttergesellschaften, Projekte in Familienbesitz oder mit stabilem Management, mit geringen Sozialabgaben;
- SA: Großprojekte mit hohem Kapitalbedarf, reglementierte Tätigkeiten oder Projekte, die an die Börse gebracht werden sollen.
Vergleich der SAS mit deutschen Gesellschaftsformen
Vergleich mit der GmbH: Unterschiede in der Struktur und der Unternehmensführung
Die Société par Actions Simplifiée (SAS) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind beides Gesellschaftsformen, die von Unternehmern in Frankreich bzw. Deutschland bevorzugt werden.
Obwohl diese beiden Gesellschaftsformen viele Gemeinsamkeiten aufweisen, wie z. B. die beschränkte Haftung der Gesellschafter, unterscheiden sie sich in mehreren Aspekten:
Die Struktur
Wie wir bereits mehrfach gesehen haben, genießt die SAS eine sehr große Flexibilität beim Inhalt der Satzung, so dass sie ihre Struktur nach ihren Bedürfnissen gestalten kann.
Im Gegensatz dazu ist die Struktur einer GmbH rechtlich etwas stärker eingegrenzt: Sie kann als frei gewähltes Organ nur den Beirat schaffen und darf in Bezug auf die Mehrheiten bei Beschlüssen der Gesellschafter nicht vom Gesetz abweichen.
Die Gründung der GmbH ist an ein Mindeststammkapital von 25.000 € gebunden, wobei die Hälfte des Stammkapitals bei der Gründung eingezahlt werden muss. Somit ist die GmbH-Gründung teuer als die SAS-Gründung.
b) Governance und Organe der Gesellschaft
Im Gegensatz zur SAS, die beschließen kann, mehrere Organe einzusetzen oder im Gegenteil nur einen Präsidenten zu haben, kann die GmbH nicht rechtskräftig gegründet werden, ohne dass mindestens folgende Personen anwesend sind:
- Der Geschäftsführer: Die GmbH muss zwingend einen Geschäftsführer ernennen, ebenso wie die SAS zwingend einen Präsidenten ernennen muss.
Der Geschäftsführer übt die zentrale Rolle bei der Führung und Vertretung der GmbH aus. Er unterliegt im Vergleich zu einem Präsidenten einer SAS verstärkten Sorgfaltspflichten. Alle Geschäftsführungsaufgaben sind in seiner Verantwortung, was nicht immer der Fall des Präsidenten der SAS ist. Die Gesellschafterversammlung: Wie bei der SAS sind bestimmte Entscheidungen zu den Geschäftsabläufen der Gesellschafterversammlung vorbehalten, wobei es mehr sind: Es geht nicht nur wie bei der SAS um Beschlüsse, die die Feststellung des Jahresabschlusses, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der GmbH betreffen, sondern auch die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer und die Genehmigung von außergewöhnlichen Geschäften.
- Der Aufsichtsrat (oder Beirat): Dieses Organ wird nicht immer eingerichtet. Ein Aufsichtsrat ist zwingend, wenn die GmbH durch Arbeitnehmer mitbestimmt wird, was ab einer Schwelle von 500 Mitarbeitern der Fall sein kann. Ein Aufsichtsrat ist außerdem zwingend bei denjenigen GmbHs, welche Kapital verwalten oder in der Energiewirtschaft tätig sind. Wer nicht in diese Kategorien fällt, kann die Einrichtung eines Aufsichtsrats in der Satzung vorsehen, es bleibt aber fakultativ.
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat ist befugt, Berichte der Geschäftsführung und Informationen über alle Angelegenheiten des Unternehmens anzufordern. Der Aufsichtsrat ist auch für die Genehmigung des Jahresabschlusses zuständig.
Die SAS ist eine sehr flexible Gesellschaftsform, in der es keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Organs gibt, wie man es von der GmbH kennt.
Vergleich mit der UG – Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Gesellschaftskapital und Haftungsregelung
Die SAS und die UG, die eine vereinfachte Variante der GmbH darstellt, sind zwei attraktive Gesellschaftsformen für Unternehmer, die ihre Haftung beschränken und von einer flexibleren Struktur profitieren möchten.
Die Gesellschaftsform UG ist allerdings weniger flexibel als die SAS in Bezug auf das Grundkapital:
- In beiden Gesellschaftsformen ist es erlaubt, eine Gesellschaft mit einem Grundkapital in Höhe von 1 Euro zu gründen. Der Unterschied besteht darin, dass bei der UG nur Bareinlagen zulässig sind, während bei der SAS neben Bareinlagen auch Sacheinlagen sowie Einlagen in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen möglich sind;
- Eine Besonderheit der UG ist die gesetzliche Verpflichtung, eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25% des Jahresgewinns zu bilden, bis ein Grundkapital in Höhe von 25.000€ erreicht ist. Sobald diese Schwelle erreicht ist, kann die Gesellschaft in eine klassische GmbH umgewandelt werden.
Die Haftung:
Wie wir gesehen haben, ist bei der SAS die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlage in das Grundkapital beschränkt, so dass ihr persönliches Vermögen, ausgenommen bei Managementfehlern, geschützt ist.
Dies ist bei der UG nicht der Fall: Wie der Name schon sagt, gibt es eine beschränkte Haftung. Diese Haftungsbeschränkung ist jedoch nur dann effektiv, wenn die UG ausreichend Kapital hat, um ihre Verbindlichkeiten zu bedienen.
Vergleich mit der SE
Diese beiden Gesellschaftsformen sind darauf ausgelegt, grenzüberschreitende und internationale Aktivitäten zu erleichtern. Der große Unterschied zwischen beiden Rechtsformen besteht darin, dass die SE oftmals von Unternehmern bevorzugt wird, die eine große Gesellschaft wünschen und in mehreren europäischen Ländern tätig sein wollen. Die SAS ist nicht speziell darauf ausgelegt, eine Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union zu entwickeln, sie kann international tätig sein.
Die Bedingungen für die Gründung einer SE nehmen europäische Ausmaße an:
- Der Zusammenschluss von Gesellschaften, die in mindestens zwei Mitgliedsstaaten ansässig sind.
- die Gründung einer gemeinsamen Holdinggesellschaft durch mehrere Unternehmen in der Europäischen Union.
Was die Gründung betrifft, so erfordert die SE ein Mindeststammkapital von 120 000 €, was zeigt, dass auf große Unternehmen ausgerichtet ist. In diesem Punkt ist die SAS viel zugänglicher.
Die Unternehmensführung ist ähnlich wie bei der SA: Eine SE kann sich für ein monistisches System mit einem Verwaltungsrat und einem Präsidenten entscheiden oder für ein dualistisches System mit einem Aufsichtsrat und einem Vorstand.
Die Geschäftsführung und die Beschlussfassung in der SE erfolgen nach europäischem Recht.
Die Übertragung von Aktien in der SE ist frei, was ihren Zugang erleichtert; das gleiche Prinzip gilt für die SAS, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Für den Jahresabschluss ist die SE prüfungspflichtig.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für die Gründung einer SAS
Rechtsgrundlagen der SAS
Die Rechtsstellung der SAS ist in den Artikeln L227-1 bis L227-20 und L244-1 bis L244-4 des frz. Handelsgesetzbuchs (Code du Commerce) festgelegt. Wie andere Handelsgesellschaften unterliegt auch die SAS den in den Artikeln 1832 bis 1844-17 des frz. Zivilgesetzbuches (Code Civil) genannten Regeln und den gemeinsamen Bestimmungen für alle gewerblichen Gesellschaften in Buch II des Handelsgesetzbuches (Art. L 210-1 bis L 210-12 und L 230-1 bis L 23-12-1).
Als Aktiengesellschaft unterliegt die SAS den Artikeln L224-1 und L224-3 des frz. Handelsgesetzbuchs sowie den Vorschriften über Wertpapiere.
Schließlich gelten gemäß Artikel L227-1 des frz. Handelsgesetzbuchs, soweit sie mit den SAS -Sondervorschriften vereinbar sind, die Vorschriften für die SA mit Ausnahme der Vorschriften über die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft einerseits und die Aktionärsversammlungen andererseits, der Vorschrift, die eine Konformitätserklärung im Falle einer gruppeninternen Fusion oder Spaltung vorschreibt, der Vorschrift, die besonderen Vorteile bei der Gründung der Gesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer bewerten zu lassen, sowie einiger Vorschriften über die Umwandlung der Gesellschaft.
Voraussetzungen für die Gründung
Mindestgrundkapital
Das besondere an der Form SAS als Aktiengesellschaft ist das ihre Gründung seit dem 1. Januar 2009 kein Mindeststammkapital mehr erfordert. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LME vom 4. August 2008 war ein Stammkapital von mindestens 37.000 € vorgeschrieben.
Heute steht es den Gesellschaftern frei, die Höhe des Grundkapitals in der Satzung festzulegen: Ein Euro reicht aus für die Gründung der SAS.
Gesellschafter (Anzahl und Staatsangehörigkeit)
Das Gesetz vom 12. Juli 1999 ändert die Bedingungen, die an die Eigenschaft eines Gesellschafters einer SAS geknüpft sind. Zuvor konnten nur juristische Personen Gesellschafter einer SAS werden, heute kann man das als natürliche oder als juristische Person.
Außerdem war vor diesem Gesetz die Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern vorgeschrieben. Heute ist es möglich, eine SAS mit nur einem Gesellschafter zu gründen. Umgekehrt gibt es keine Höchstanzahl an Gesellschaftern, aber aufgrund der stark persönlichen Ausrichtung einer SAS, umfasst sie in der Regel nur eine Handvoll Gesellschafter.
Personenbezogene Bedingungen, um Gesellschafter werden zu können:
- Französischer Staatsbürgerschaft;
- Staatsangehörige der Europäischen Union;
- Andere Staatsangehörige außerhalb der EU, die eine Aufenthaltsgenehmigung haben.
Personen, die keine EU-Staatsbürger sind, müssen eine besondere Erklärung abgeben, bevor ihnen der Status eines Gesellschafters zuerkannt wird.
Satzung und Gesellschaftervereinbarung
Die Satzung einer SAS muss in schriftlicher Form erstellt werden. Eine privatschriftliche Urkunde reicht für die Satzung in der Regel aus.
Der Inhalt der Satzung ist, abgesehen von den im frz. Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Pflichtangaben, völlig frei. Das bedeutet, dass den Gesellschaftern überlassen wird, wie sie die Führungs- und Leitungsorgane aufstellen wollen.
Neben der Satzung gibt es häufig „Gesellschaftervereinbarungen“, deren Inhalt ebenfalls völlig frei ist und die beispielsweise die Art und Weise der Abberufung des Präsidenten oder die Bedingungen einer Aktienübertragung regeln können.
Zur Frage, welche Gewichtung den Gesellschaftervereinbarungen beizumessen ist, und ihr Vorrang bei der Auslegung aller Texte, die das Geschäftsleben regeln, gibt es umfangreiche Rechtsprechung.
Heute wird anerkannt, dass Gesellschaftervereinbarungen, die als „außersatzungsmäßige“ Vereinbarungen (textes extra-statutaires) bezeichnet werden, die Satzung zwar ergänzen können, aber nicht von ihr abweichen dürfen (Cass.com 12-10-2022 n°21-15.382). Obwohl das Berufungsgericht von Paris kürzlich die Anwendung der in einer „außersatzungsmäßigen“ Vereinbarung vorgesehenen Widerrufsbedingungen, die von den in der Satzung enthaltenen Bedingungen abwichen, nur deshalb zuließ, weil sie in der Hauptversammlung einstimmig beschlossen worden waren, besteht der Grundsatz des Vorrangs der Satzung vor außersatzungsmäßigen Texten fort.
Wahl der Leitungsorgane
Rolle des Präsidenten
Die Rolle des Präsidenten besteht in erster Linie darin, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Diese Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter wird ihm vom Gesetz verliehen und die Satzung kann daher nicht davon abweichen.
Neben dieser Vertretungsvollmacht verleiht das Gesetz in Ermangelung anderslautende Satzungsbestimmungen dem Präsidenten die weitestgehenden Befugnisse, um unter allen Umständen im Namen der Gesellschaft im Rahmen des Gesellschaftszwecks zu handeln. Vorbehaltlich der Einhaltung der Grenzen des Gesellschaftszwecks, hat der Präsident keine gesetzlichen Einschränkungen, um innerhalb der Gesellschaft zu handeln.
Die Einschränkungen im Innenverhältnis gegenüber anderen Organen der SAS sind Dritten gegenüber nicht durchsetzbar, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Dritte von der Beschränkung der Befugnisse des Präsidenten Kenntnis hatte.
Die Rolle der Generaldirektoren und Beziehung zum Präsidenten
In einer SAS ist es möglich, einen oder mehrere Generaldirektoren zu ernennen. Diese können durch die Satzung mit der Befugnis ausgestattet werden, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Es also keine gesetzliche Befugnis, sondern sie wird von den Gesellschaftern verliehen. Wenn dem Generaldirektor eine solche Vertretungsmacht gegeben wird, muss er zwingend im Handelsregister eingetragen werden, da die Gesellschaft sonst nicht rechtsgültig durch ihren Generaldirektor vertreten werden kann.
Der Generaldirektor vertritt die SAS genauso wie der Präsident. Er führt die Geschäfte, soweit diese Befugnis erteilt wurde, entweder allein ohne den Präsidenten, mit dem Präsidenten oder in einer untergeordneten Rolle unter dem Präsidenten je nach Inhalt der Satzung.
Sehr häufig wird der Generaldirektor mit dem operativen Geschäft betraut, wobei er der Weisung des Präsidenten unterliegt.
Andere Organe der SAS (z.B. Aufsichtsrat, Beirat)
Hier spielt ausschließlich die Satzung eine Rolle, in der die Organe der SAS frei festgelegt werden.
Die Gesellschafter einer SAS haben die Möglichkeit, innerhalb der Gesellschaft einen Aufsichtsrat einzurichten, der die gesetzlichen Vertreter kontrollieren kann. Dafür muss die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse des Aufsichtsrats in der Satzung festlegt werden.
Der Aufsichtsrat darf sich ganz anders nennen und trotzdem diese Kontrollbefugnisse haben. Er kann z.B. Beirat heißen und dabei genau die gleiche Rolle wie ein deutscher Beirat.
Häufig entscheiden sich die Gesellschafter für solch eine Aufstellung eines Aufsichtsrats innerhalb der Gesellschaft. Dies geschieht insbesondere, wenn die Gesellschafter nicht aus dem Bereich kommen oder im Ausland sind. Dieser besteht dann aus mindestens drei Mitgliedern und kann bis zu 18 Mitglieder haben.
Sofern in der Satzung nicht anders angegeben, muss man kein Gesellschafter der Gesellschaft sein, um Mitglied des Aufsichtsrats werden zu können.
Die ersten Mitglieder des Aufsichtsrats werden meistens kraft Satzung ernannt, danach erfolgt ihre Ernennung durch einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung.
Schritte zur Gründung einer SAS
Wesentliche Satzungsinhalte und Wahlmöglichkeiten
Bedeutung der indiviuell zugeschnittene Satzung
Die Ausarbeitung der Satzung einer SAS ist wesentlich, da die Satzung die rechtliche Grundlage für die Organisation und die Funktionsweise der Gesellschaft bildet. Einer der größten Vorteile der SAS ist ihre Flexibilität im Hinblick auf die Satzung: Die Gesellschafter haben im Gegensatz zu anderen, starreren Gesellschaftsformen wie der SARL oder der SA viel Spielraum, die Satzung nach ihren spezifischen Bedürfnissen zu gestalten. Dieser Spielraum ermöglicht es, die Verteilung der Befugnisse, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Modalitäten der Unternehmensführung anzupassen. Dieser Spielraum erfordert jedoch eine sehr genaue Ausformulierung der Satzung, da unklare oder schlecht formulierte Klauseln zu Konflikten oder Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung führen können.
Die individuelle Ausgestaltung der Satzung ist für eine SAS von entscheidender Bedeutung, da es ihr ermöglicht, sie auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten zu strukturieren, indem man zum Beispiel die Anzahl der Gesellschafter, die Vielzahl der Organe und ihre Beteiligung an der Geschäftsführung oder die Verteilung des Kapitals berücksichtigen kann.
Eine sorgfältig formulierte Satzung bietet der Gesellschaft Rechtssicherheit, da eine gute Formulierung das Risiko von Auslegungskonflikten oder Widersprüchen zwischen den Klauseln weitestgehend ausschließt. Es ist wichtig, bestimmte Klauseln in der Satzung besonders detailliert zu verfassen, damit spätere Entscheidungsprozesse nicht ins Stocken geraten, sondern reibungslos verlaufen können.
Was gewährt die freie Ausgestaltung der Satzung?
Die folgenden Beispiele sollen die Flexibilität veranschaulichen, die mit der fast freien Ausgestaltung der Satzungsklauseln einhergeht:
- Klausel zur Verteilung der Rollen innerhalb der SAS: Freie Festlegung der Zuständigkeiten der Organe der SAS (bis auf vom Gesetz vorgeschriebene Mindestzuständigkeiten);
- Zuweisung eines Vetorechts an einen oder mehrere Gesellschafter: Die Satzung kann frei vorsehen, dass einem oder mehreren Gesellschaftern bei bestimmten wichtigen Entscheidungen wie z.B. der Änderung der Satzung oder auch der Übertragung von Aktien ein Vetorecht zusteht;
- Ernennung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern nach zugeschnittenen Regeln: z. B. Ernennung des Präsidenten durch einen Ausschuss oder einen einzelnen Gesellschafter;
- Schutzklausel für Minderheitsgesellschafter: Um Minderheitsgesellschafter oder Investoren zu schützen, kann die Satzung spezielle Klauseln enthalten, die ihre Rechte in der Gesellschaft sichern. Zum Beispiel die Genehmigungsklausel, die vorsieht, dass ein Gesellschafter, der seine Aktien veräußern möchte, die Genehmigung der anderen Gesellschafter oder eines bestimmten Organs (z. B. des Aufsichtsrats) einholen muss, bevor er die Veräußerung abschließen kann;
- Ausschlussklausel: das Ausscheiden eines Gesellschafters, kann unter bestimmten, in der Satzung festgelegten Bedingungen erzwungen werden;
- Unveräußerlichkeitsklausel: ein Verbot, Aktien während eines bestimmten Zeitraums zu veräußern;
- eine Klausel, die die Modalitäten der Verwendung des Jahresergebnisses bzw. der Dividendenausschüttung beliebig festlegt;
- Besondere Bedingungen für die Ausgabe neuer Aktien (z. B. Kapitalerhöhung).
Wahl des Gesellschaftssitz
Der Gesellschaftssitz wird in der Satzung festgelegt und ist eine der Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in das französiche Handelsregister (registre du commerce et des sociétés – RCS).
Es muss nicht unbedingt der Ort sein, an dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, vielmehr befinden sich am Gesellschaftssitz die Verwaltungsorgane der Gesellschaft.
Der Gesellschaftssitz muss über nutzbare Räumlichkeiten verfügen, so dass eine einfache Adresse mit Briefkasten nicht als Gesellschaftssitz fungieren kann. Wie bei jeder anderen Gesellschaftsform kann der Gesellschaftssitz hingegen in den Wohnräumen des Geschäftsführers der Gesellschaft festgelegt werden, unabhängig davon, ob dieser der einzige Gesellschafter ist oder nicht, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen vorliegen (Beispiel: Klausel im Mietvertrag, Wohnungseigentümerregelungen o. Ä.).
Die Wahl des Firmensitzes ist insofern wichtig, als sie die Nationalität der Gesellschaft und damit das auf sie anwendbare Recht bestimmt. Diese Wahl beeinflusst auch den Ort, an dem die gesetzlichen Formalitäten und Publizitätserfordernisse durchgeführt werden. Eine SAS muss daher zwingend einen Gesellschaftssitz in Frankreich haben.
Einzahlung des Grundkapitals
Der Grundsatz für alle Arten von SAS lautet: Wenn das Grundkapital aus Bareinlagen besteht, müssen die Aktien mit mindestens der Hälfte ihres Nennwerts eingezahlt werden und der Restbetrag muss innerhalb von fünf Jahren eingezahlt werden.
Eine SAS kann mit variablem Grundkapital gegründet werden, was bedeutet, dass dieses Kapital jederzeit erhöht oder verringert werden kann. Dies geschieht durch Neu-Einzahlungen der Gesellschafter oder Erst-Einzahlungen neuer Gesellschafter oder durch die vollständige oder teilweise Übernahme von Einlagen. Wenn eine SAS mit variablem Kapital gegründet wurde, unterliegt sie neben den klassischen Bestimmungen, die für alle SAS gelten, auch den Bestimmungen des Artikels L231-1 ff des frz. Handelsgesetzbuchs.
Veröffentlichung einer Gründungsanzeige
Artikel R210-3 des Handelsgesetzbuchs schreibt vor, dass eine Gründungsanzeige in einem gesetzlichen Anzeiger im Departement des Gesellschaftssitzes veröffentlicht werden muss. Bei Aktiengesellschaften wie der SAS muss die Bekanntmachung jedoch noch besondere Angaben enthalten (Art. R-210-4 des Handelsgesetzbuchs): die Bedingungen für die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts, insbesondere die Bedingungen für die Gewährung eines doppelten Stimmrechts sowie Nennung von etwaigen Zulassungsklauseln für die Übertragung von Aktien sowie die Nennung des Organs, das über Anträge zu Aktienübertragungsgenehmigungen entscheiden kann.
Wenn es sich um eine Gesellschaft mit variablem Grundkapital handelt, muss dies in der Gründungsanzeige erwähnt und der Betrag, unter den das Grundkapital nicht herabgesetzt werden darf, angegeben werden.
Die Anzeige muss von einem der Gründungsgesellschafter unterzeichnet werden, der speziell zur Unterzeichnung der Anzeige bevollmächtigt wurde.
Eintragung der SAS ins Handelsregister
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Eintragung der SAS ins Handelsregister. Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch für eine Gesellschaft von entscheidender Bedeutung, da sie sonst über keine Rechtspersönlichkeit verfügt und nur so ihrer Tätigkeit nachgehen kann.
Daher wird dringend empfohlen, nach der Unterzeichnung der Satzung nicht mit der Eintragung der Gesellschaft beim französischen Handelsregister (RCS) zu warten.
Der Antrag auf Eintragung wird online beim „guichet unique“, der zentralen elektronischen Anlaufstelle für Unternehmensformalitäten, eingereicht.
Steuer- und Sozialversicherungsanmeldungen bei der Gründung der SAS
Bei der Gründung einer SAS ist die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anmeldung ein wesentlicher Schritt.
Die SAS muss zunächst beim zuständigen Registre du commerce et des sociétés (RCS) angemeldet werden.
Diese Anmeldung beinhaltet den Antrag:
- auf steuerliche Anmeldung beim Service des impôts des entreprises (SIE), um eine Steuernummer zu erhalten. Dabei muss die Gesellschaft die geplante Steuerart (z. B. Körperschaftsteuer oder optionale Einkommenssteuer) angeben;
- auf Eingliederung bei der Sozialversicherung dank der Vergabe der SIRET-Nummer, die der zuständigen Einrichtungen wie der URSSAF (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales) automatisch mitgeteilt wird. Dies umfasst die Meldung für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Beiträge zur beruflichen Ausbildung.
Diese Formalitäten stellen sicher, dass die SAS rechtskonform arbeitet und ihren steuerlichen sowie sozialen Verpflichtungen nachkommt.
Funktionsweise einer SAS
Gesellschaftsrechtliche Struktur
Gesellschafterversammlung und Beschlüsse bei mehreren Gesellschaftern
Die Modalitäten für die Abhaltung der Gesellschafterversammlung werden in der Satzung festgelegt, Fristen und die Art der Gesellschafterladung inbegriffen. Form- und Fristvorschriften, die für die SA gelten sind nicht auf die SAS anwendbar. Es ist aus diesem Grund wichtig, dass die Satzung diese Themen regelt.
Durch die flexible Satzung kann festgelegt werden, wie die Tagesordnungspunkte oder Beschlussvorlagen von den Gesellschaftern einzureichen sind. Zu vermerken ist eine neue Gesetzesbestimmung ab 1.1.2025, wonach der Gesellschafter, der mehr als 5% des Grundkapitals oder der Stimmrechte hält, die Aufnahme eines Beschlussvorschlags mit auf die Tagesordnung nehmen kann, der besagt, dass interne Angaben zur Nachhaltigkeit in der SAS (ab einer gewissen Größe) geprüft werden sollen.
Auch hier wird die Art und Weise, wie dieses Recht ausgeübt wird, in der Satzung frei festgelegt.
Ein Gesellschafter kann sich für die Teilnahme an einer Versammlung durch einen anderen Gesellschafter oder sogar durch einen Dritten vertreten lassen. Die Satzung kann eine Verbotsklausel für diese Art Vertretung enthalten, aber im Falle einer juristischen Person hat der Kassationshof entschieden, dass sich der Gesellschafter durch einen Dritten vertreten lassen kann, wenn ihm der gesetzliche Vertreter dieser Gesellschaft seine Vollmacht übertragen hat, es sei denn, die Satzung dieser juristischen Person verbietet dies ausdrücklich (Cass. com. 5-7-2017 n° 15-22.936). Dies bedeutet, dass die Vertretung durch Dritte immer zulässig ist, wenn die Satzung nichts erwähnt.
Im Hinblick auf den konkreten Ablauf zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen kann die Satzung neben der persönlichen Teilnahme vor Ort und dem Umlaufverfahren auch eine Teilnahme aus der Ferne mithilfe einer Verbindung per Videokonferenzen vorsehen.
Was die in der Versammlung getroffenen Entscheidungen betrifft, so ist die SAS zwar für ihre große Flexibilität bekannt. Allerdings behält das Gesetz dennoch bestimmte Entscheidungen ausschließlich den Gesellschaftern vor.
So müssen die in Artikel L227-9 des französischen Handelsgesetzbuchs genannten Entscheidungen allen Gesellschafter zum Beschluss vorgelegt werden, genauer genommen:
- die Erhöhung, Abschreibung oder Herabsetzung des Grundkapitals,
- die Verschmelzung,
- die Spaltung, die Auflösung,
- die Umwandlung in eine Gesellschaft anderer Rechtsform,
- die Ernennung von Abschlussprüfern,
- den Jahresabschluss und den Gewinn.
Die Nichteinhaltung dieses Entscheidungsprozesses ist für den Geschäftsführer, der gegen den oben genannten Artikel verstößt, strafrechtlich verfolgbar und kann mit bis zu sechs Monaten Haft und einer Geldstrafe von 7 500 € geahndet werden.
Abgesehen von den per Gesetz den Gesellschaftern vorbehaltenen Entscheidungen, wird in der Satzung festgelegt, welche Entscheidungen von welchen Organen der SAS, sei es die Gesellschafterversammlung oder andere Organe, getroffen werden.
Stimmrechte der Gesellschafter
Das Stimmrecht der Gesellschafter ist ein Grundrecht, von dem die Satzung nicht abweichen darf.
Die SAS-typische Flexibilität der Satzung, ist hier erheblich eingeschränkt.
Konkret darf die Satzung insbesondere nicht:
- das Stimmrecht davon abhängig machen, wie viele Aktien jemand hält oder seit wann er Gesellschafter ist;
- ein dauerhaftes Stimmverbot für einzelne Beschlüsse einrichten,
- ein zeitlich begrenztes Stimmverbot für alle Beschlüsse vorsehen.
Es ist jedoch durchaus möglich, dass die Satzung folgende Anpassungen zu den Stimmrechten der Gesellschafter vorsieht:
- manchen Gesellschaftern eine größere Anzahl an Stimmen einräumen (sogenanntes Mehrfachstimmrecht);
- ein Vetorecht für einen oder mehrere Gesellschafter einrichten. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Recht jedes Gesellschafters, an kollektiven Entscheidungen teilzunehmen;
- die Zusammenlegung der Stimmrechte, die ein einzelner Gesellschafter für einen bestimmten Beschluss hat. Wenn die die Tagesordnung beispielsweise drei abzustimmende Beschlüsse enthält, verfügt ein Gesellschafter, der 10 Aktien besitzt, die jeweils eine Stimme geben, insgesamt über 30 Stimmen, die er für einen einzigen Beschluss verwenden kann.
Beschlüsse des Alleingesellschafters der SAS
Bei einem Alleingesellschafter entfällt die Notwendigkeit einer Gesellschafterversammlung, da dieser allein alle Entscheidungen trifft. Die formalen Anforderungen entfallen daher größtenteils, bis auf die Ladung bzw. Information des Abschlussprüfers vorab.
Diese Beschlüsse werden in der Regel schriftlich gefasst: Der Alleingesellschafter unterzeichnet eine entsprechende Niederschrift seiner Beschlüsse.
Geschäftsführung und Vertretung der SAS und deren Entscheidungsprozesse
Zuständigkeiten des Präsidenten
Artikel L.227-6 des französischen Handelsgesetzbuchs sieht vor, dass „der Präsident gegenüber Dritten mit den weitreichendsten Befugnissen ausgestattet ist, um unter allen Umständen im Namen der Gesellschaft zu handeln, vorbehaltlich des Gesellschaftszwecks.“ Diese Vertretungsbefugnis ist zwingend vorgeschrieben.
Es kommen, je nach Satzung, die folgenden Aufgaben und Befugnisse hinzu:
- Leitung der SAS: Der Präsident übernimmt die operative Leitung der Gesellschaft, einschließlich der Überwachung der Teams, der Umsetzung strategischer Entscheidungen und der Verwaltung der laufenden Geschäfte.
- Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen: Der Präsident ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen Verpflichtungen der SAS, wie die Feststellung der Jahresabschlüsse, die Führung der erforderlichen Register oder die Erfüllung von Meldepflichten gegenüber Behörden. Jedes Jahr muss der Präsident zwingend die Jahresabschlüsse erstellen und einen Lagebericht vorlegen (sofern gesetzlich vorgesehen). Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 9.000 € geahndet werden;
- Verantwortung gegenüber den Gesellschaftern: Obwohl der Präsident eine exekutive Funktion hat, kann er laut Satzung verpflichtet sein, den Gesellschaftern Bericht zu erstatten, insbesondere in Bezug auf die strategische oder finanzielle Führung;
- Befugnisse gemäß der Satzung: Die Satzung der SAS kann die Befugnisse des Präsidenten erweitern oder einschränken. Zum Beispiel können bestimmte wichtige Entscheidungen (wie Kapitalerhöhungen oder der Verkauf strategischer Vermögenswerte) die vorherige Zustimmung der Gesellschafter oder eines anderen Leitungsorgans erfordern;
- Zusammenarbeit mit anderen Organen der Gesellschaft: In einer SAS können weitere Führungskräfte oder Organe (wie Generaldirektoren oder ein Aufsichtsrat) vorhanden sein, mit denen der Präsident zusammenarbeiten muss.
Im Großen und Ganzen ist der Präsident eine zentrale Figur in der SAS, ausgestattet mit weitreichenden Befugnissen, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, jedoch eingebunden in die Satzungsbestimmungen und gesetzlichen Vorgaben. Seine Verantwortung ist sowohl operativer, strategischer als auch rechtlicher Natur. Dabei ist er kein Arbeitnehmer und hat für sein Amt keinen französischen Arbeitsvertrag.
Möglichkeiten zur Delegation von Befugnissen
Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, spricht nichts dagegen, dass der Präsident einer Person seiner Wahl (einem anderen gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter oder einem Dritten) bevollmächtigt, eine oder mehrere Geschäfte im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, wie z. B. die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern (Cass. ch. mixte 19-11-2010 Nr. 10-10.095).
Diese Art von Vollmacht unterliegt den Regeln des allgemeinen Zivilrechts.
Gewinnverteilung und Entnahmen
Wenn Gewinne vorhanden sind, werden sie nach den in der Satzung festgelegten Bedingungen auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafter über eine Dividendenausschüttung dann verteilt, wenn. Diese Verteilung muss nicht im Verhältnis zu den eingebrachten Einlagen stehen, soweit die Satzung es vorsieht. Es ist jedoch verboten, eine Verteilung vorzusehen, die darauf abzielt, einem Gesellschafter sein Recht auf Gewinn vollständig zu entziehen (oder ihn vollständig von der Beteiligung an Verlusten zu entbinden).
Eine Entnahme außerhalb einer Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung ist rechtlich nicht möglich: Ein Gesellschafter kann keine Gewinne einseitig „entnehmen“.
Änderungen und Liquidation der SAS
Jede Änderung – wie beispielsweise die Änderung des Firmennamens, des Gesellschaftssitzes, der Geschäftstätigkeit oder der Kapitalstruktur – erfordert einen Gesellschafterbeschluss gemäß den in den Statuten festgelegten Regeln, es sei denn es handelt sich um eine Änderung, die rechtswirksam einem anderen Organ der SAS zugewiesen wurde.
Die Änderung muss anschließend in das Handelsregister eingetragen Dabei sind die entsprechenden Formulare sowie Belege, wie aktualisierte Statuten oder Beschlüsse, bei der zuständigen Handelskammer einzureichen.
Liquidation der SAS
Die Liquidation der SAS (nicht zu verwechseln mit der Insolvenz) besteht darin, die SAS abzuwickeln und ihre Tätigkeit einzustellen, so dass sie am Ende als Rechtsperson nicht mehr existiert und aus dem Handelsregister ausgetragen wird.
Die Abwicklung beginnt mit dem Beschluss, die SAS aufzulösen. Dieser Beschluss muss durch die Gesellschafter nach den in der Satzung festgelegten Mehrheitsregeln gefasst werden.
Das Protokoll muss den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft und die Ernennung eines Liquidator enthalten. Sobald der Beschluss gefasst wurde, muss die Entscheidung im offiziellen Anzeiger veröffentlicht und bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt werden. Auf diese Weise beginnt die Abwicklung der Gesellschaft.
Die Abwicklung umfasst alle Vorgänge, die nach der Auflösung einer Gesellschaft die Verwertung der Vermögenswerte und die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zum Gegenstand haben, um die Aufteilung des verbleibenden Nettovermögens unter den Gesellschaftern vorzunehmen.
Der Liquidator spielt eine entscheidende Rolle im Auflösungsprozess der Gesellschaft. Er ist insbesondere zuständig für:
- Die Verwertung der Aktiva: Das bedeutet, dass er die Aktiva des Unternehmens gegen Barmittel verkaufen wird, damit Schulden beglichen werden können;
- Die Begleichung der verbleibenden Verbindlichkeiten;
- Die Erstellung der Abwicklungskonten: Die Konten werden die verfügbaren Salden nach der Begleichung der Schulden ausweisen.
Wenn diese Schritte abgeschlossen sind, kommt der Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklung. Dies wird wie folgt umgesetzt:
- Der Liquidator legt den Gesellschaftern die Abwicklungskonten zur Genehmigung vor;
- Die Verteilung des Überschusses, falls ein solcher vorhanden ist: Wenn nach der Begleichung der Schulden ein Überschuss vorhanden ist, wird dieser unter den Gesellschaftern anteilig ihrer Einlagen verteilt.
- Die Einreichung bei der Geschäftsstelle: Der Liquidator reicht bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts einen Antrag auf Löschung der SAS ein, dem das Protokoll über den Beschluss der Auflösung und die Abwicklungskonten beigefügt sind.
Steuerliche Aspekte der SAS
Besteuerung der Gewinne der SAS: Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer.
Die SAS hat nicht nur zum Teil die gleichen Rechtsgrundlagen wie die SA, sondern wird auch steuerlich einer SA gleichgestellt (Artikel 1655 quinquies des frz. Steuergestzes – CGI) und unterliegt somit der Körperschaftsteuer.
Dennoch kann eine SAS, die vor weniger als 5 Jahren gegründet wurde und bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, die Besteuerung für Personengesellschaften wählen. Dadurch wird nicht die Gesellschaft selbst besteuert, sondern die Gesellschafter persönlich werden in Bezug auf den erzielten Gewinn besteuert, anteilig Ihrer Beteiligung in der Gesellschaft. Dies ermöglicht es den Gesellschaftern, etwaige Verluste mit ihrem Gesamteinkommen zu verrechnen, was besonders in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit von Vorteil ist. Grundsätzlich ist eine solche Anrechnung bei ausländischen Einkünften eines ausländischen Gesellschafters nicht möglich, allerdings kann es sein, dass entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen diese Möglichkeit vorsehen.
Besteuerung von Dividenden und Vergütung: Besonderheiten für deutsche Gesellschafter
Vergütung des Präsidenten
Die Vergütung des Präsidenten ist nicht verpflichtend. Gegebenenfalls muss sie in seiner Einkommensteuererklärung als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ angegeben werden. Wenn der Präsident in Deutschland wohnt und in seinem Heimatland bereits für sein deutsches Einkommen besteuert wird, gibt es in Frankreich für seine französischen Bezüge eine Sonderbesteuerung an der Quelle für Nichtansässige, das vorteilhaft sein kann.
Dividenden an Gesellschafter
Der Gesellschafter ist eine natürliche Person
Je nachdem, ob die natürliche Person im Sinne des französischen Rechts und der internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Frankreich ansässig ist oder nicht, gelten unterschiedliche Regelungen:
- Die Dividenden eines in Frankreich ansässigen Gesellschafters unterliegen, sofern er sich nicht ausdrücklich dagegen entscheidet, dem einheitlichen Pauschalsteuersatz (sog. PFU), der sich aus einem Steuerabzug von 12,8 % und einem Sozialabzug von 17,2 % zusammensetzt. Er kann sich für den progressiven Einkommensteuertarif entscheiden: Die Dividenden werden dann nach einem Abschlag von 40% in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einbezogen und das gesamte Einkommen wird dann entsprechend seiner Steuerklasse besteuert;
- Im Fall eines Gesellschafters, der außerhalb von Frankreich ansässig ist, wird das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und seinem Land angewendet, um zu bestimmen, welchem Staat die Einkommenssteuer zufällt. Im Fall von in Deutschland ansässigen Gesellschaftern erhebt die SAS eine Quellensteuer in Höhe von 15 % für Dividenden an, die an deutsche Gesellschafter ausgezahlt werden. Daneben fällt die deutsche Besteuerung der Dividenden an.
Der Gesellschafter ist eine juristische Peron
Bei juristischen Personen ist zu unterscheiden, ob die Dividenden unter eine Sonderregelung fallen oder nicht (Regelung für Mutter-/Tochtergesellschaften und Organschaft):
Außerhalb dieser Sonderregelungen gelten folgende Regeln:
- Die Dividenden werden in das zu versteuernde Ergebnis des Empfängerunternehmens einbezogen und unterliegen der Körperschaftsteuer (IS);
- Anwendbarer Steuersatz: Der normale Körperschaftsteuersatz (25 % ab 2022) oder ein ermäßigter Steuersatz (15 %) für bestimmte KMUs.
Diese Regelung wird immer angewandt, wenn die Bedingungen der anderen Sonderregelungen nicht erfüllt sind.
Entscheidungshilfe: Ist die SAS die richtige Wahl?
Um zu entscheiden, ob eine SAS die richtige Wahl ist, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
Wenn die geplante Tätigkeit eher „einfach“ ist, d. h. einen sehr bescheidenen Gewinn erwirtschaften wird, keine Investoren oder Kapitalbeschaffung erfordert, dann ist es billiger, sich für eine Gesellschaftsform wie die Einmann-SARL oder für das Einzelunternehmen in der Form der micro-entreprise zu entscheiden.
- Welche finanziellen Mittel stehen Ihnen zur Verfügung?
Die Gründung einer SAS ist manchmal mit höheren Kosten verbunden als die Gründung anderer Gesellschaftsformen.
- Möchten Sie mit Partnern arbeiten?
In dem Fall ist die SAS ideal, weil sie die Möglichkeit bietet, Lösungen für alle Situationen, insbesondere für Konflikte, zu finden.
Häufig gestellte Fragen zur SAS
Ist eine SAS für kleine Unternehmen geeignet?
Eine SAS kann die ideale Wahl für kleine Unternehmen sein, insbesondere aufgrund ihrer Flexibilität und dadurch, dass kein Mindestgrundkapital gefordert ist. Sie ist besonders angebracht, wenn:
Sie Ihre persönliche Haftung begrenzen möchten,
Sie Gesellschafter mit komplementären Einlagen bzw.r Kompetenzen haben,
Sie ein schnelles Wachstum oder einen künftigen Investitionsbedarf voraussehen.
Für ein kleines Unternehmen mit einer vereinfachten Verwaltung und einem begrenzten Budget könnten jedoch andere Rechtsformen wie die micro-entreprise oder die EURL geeigneter sein.
Wie hoch sind die Gründungs- und Verwaltungskosten der SAS?
Hierbei sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:
Die Satzung: Die Abfassung der Satzung ist manchmal komplex. Es wird daher dringend empfohlen, einen Gesellschaftsrechtler die Satzung verfassen zu lassen;
Die Kosten der Eintragung: Für die Eintragung einer SAS bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts müssen Sie mit Gebühren in Höhe von etwa 250 € rechnen;
Die Veröffentlichung der Gründung in einem gesetzlichen Anzeiger: Die Veröffentlichung der Anzeige kostet zwischen 150 und 250 €.
Von den Verwaltungskosten der Gesellschaft sind hier die wichtigsten zu nennen:
Die Buchhaltung: Es wird dringend empfohlen, einen Steuerberater zu beauftragen, um der wahrheitsgemäßen Darstellung der Jahresabschlüsse nachzukommen; die Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters hängen von der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ab.
Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzlichen Vertreter und Arbeitnehmer;
Die Hinterlegung des Jahresabschlusses bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts
Kann eine SAS ausländische Gesellschafter haben?
Es ist durchaus möglich, eine SAS mit internationalen Gesellschaftern zu gründen, da Artikel der L.227-1 des frz. Handelsgesetzbuches keine Einschränkungen hinsichtlich der Nationalität der Gesellschafter vorsieht. Dennoch müssen Sie die Gesellschafter, die mehr als 25% halten, im Register der wirtschaftlich Berechtigten (Registre des Bénéficiaires Effectifs) anmelden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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